Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig u.a. insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland.
(VG Trier, Urteil vom 17.09.2018 - 2 K 6384/17.TR)
(VG Trier, Urteil vom 17.09.2018 - 2 K 6384/17.TR)